Beratungsgespräche

Pflege Elfen > Beratungsgespräche

Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI

1. Post

2. Beratungseinsatz

3. Hilfe

4. Formular

Der Beratungseinsatz – kurz erklärt

Oft rufen Angehörige an, weil sie von der Pflegekasse Post erhalten haben.  Darin wird erklärt, dass sie einen sogenannten Beratungseinsatz durchführen lassen müssen.

Doch was genau ist eigentlich ein Beratungseinsatz?

Alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und eine Pflegegrad haben – also die Pflege selbst organisieren und keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – müssen eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen lassen.

Pflegegrad 1, 2 und 3: halbjährlich

Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Damit stellt die Pflegekasse sicher, dass die Pflegepersonen pflegefachlich unterstützt werden und die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet ist.

Wer darf den Beratungseinsatz nach §37 Abs.3 SGB XI durchführen?

Alle anerkannten Beratungsstellen und zugelassenen Pflegedienste  dürfen diese Beratung durchführen.

Wie läuft ein Beratungsbesuch ab?

Ein Beratungseinsatz dient der Beratung der Pflegeperson bzw. der Angehörigen und nicht  der Kontrolle. Der Mitarbeiter des Pflegedienstes verschafft sich einen Überblick über die Pflegesituation und klärt ob Probleme bestehen oder in irgendeinem Bereich Hilfe benötigt wird.

Außerdem wird die Pflegekraft Sie bei Bedarf  zum Einsatz von Pflegehilfsmitteln und weiteren Leistungen der Pflegekasse beraten. Dazu gehören unter anderem Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege oder Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Auch Pflegetechniken können erläutert werden.

Abschließend werden Sie gebeten, das zur Dokumentation der Beratung verwendete Beratungsformular zu unterschreiben. Dieses wird dann vom Pflegedienst zur Kasse geschickt. Damit ist der Beratungseinsatz ist erledigt.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Der Pflegedienst rechnet den Einsatz direkt mit der Pflegekasse ab.